LG Tübingen zur Haftung aus Betriebsgefahr bei umgefallenem Motorrad
Wie bereits in einem früheren Artikel “Motorrad fällt um – Haftung für Fremdschäden?” dargestellt, kommt eine Schadensersatzpflicht auf Grund von Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG nur dann in Betracht, wenn sich die typische Betriebsgefahr des Fahrzeuges im Schaden realisiert hat.
Zu diesem Thema führt das LG Tübingen in seinem aktuellen Urteil vom 31.05.2010 (Az.: 7 S 11/09) folgendes aus:
Weiterlesen ...Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte vorrangig nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat.