Archiv für das Schlagwort: Betriebsgefahr

LG Tübingen zur Haftung aus Betriebsgefahr bei umgefallenem Motorrad

LG Tübingen zur Haftung aus Betriebsgefahr bei umgefallenem Motorrad

Wie bereits in einem früheren Artikel “Motorrad fällt um – Haftung für Fremdschäden?” dargestellt, kommt eine Schadensersatzpflicht auf Grund von Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG nur dann in Betracht, wenn sich die typische Betriebsgefahr des Fahrzeuges im Schaden realisiert hat.

Zu diesem Thema führt das LG Tübingen in seinem aktuellen Urteil vom 31.05.2010 (Az.: 7 S 11/09) folgendes aus:

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte vorrangig nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat.

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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch bei Nässe zu glattem Straßenbelag

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch bei Nässe zu glattem Straßenbelag

Der 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt führt im Leitsatz seiner Entscheidung vom 14.09.2009 (AZ 1 U 309/08) u.a. aus:

Unabhängig von der Existenz detaillierter technischer Regelwerke kann es eine Verletzung der Pflicht zur Straßenverkehrssicherung begründen, wenn eine mit Bitumenmaterial erstellte oder ausgebesserte Straße durch Verlust ihrer Splittanteile bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene ist und dieser Zustand längere Zeit andauert. In einem derartigen Fall reicht die Aufstellung von Warnschildern nicht aus.

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Motorrad fällt um – Haftung für Fremdschäden?

Motorrad fällt um – Haftung für Fremdschäden?

Wer zahlt eigentlich, wenn das abgestellte Motorrad umfällt und dabei ein daneben geparktes Auto beschädigt?

Der Motorradfahrer ist jedenfalls nicht immer schadensersatzpflichtig. Der geschädigte Autobesitzer muss dann für seinen Schaden selbst aufkommen, wenn das Motorrad durch den Haupt- oder Seitenständer ordnungsgemäß gegen das Umkippen abgesichert wurde. Mangels Verschuldens scheidet demnach eine Haftung des Motorradfahrers aus, § 823 I BGB.

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