Alkohol im Straßenverkehr

Niedersächsischer Gesetzentwurf im Bundesrat – Busemann: “Richtervorbehalt soll entfallen” – dadurch Rechtsklarheit?

Niedersächsischer Gesetzentwurf im Bundesrat – Busemann: “Richtervorbehalt soll entfallen” – dadurch Rechtsklarheit?

Der einzelgesetzliche Richtervorbehalt für Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr (§ 81a StPO) soll entfallen. Das hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann am Freitag (15.10.2010) in seiner Rede vor dem Bundesrat in Berlin bei der Einbringung eines entsprechenden niedersächsischen Gesetzentwurfs bekräftigt. “Wir brauchen Rechtsklarheit“, so Busem...

Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen – Teil 2: Straftaten

Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen – Teil 2: Straftaten

Teil 2: Verkehrsstraftat mit Entzug der Fahrerlaubnis und “Führerscheinsperre” Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ und mehr liegt die sog. absolute Fahruntüchtigkeit im (motorisierten) Verkehr vor. Bei Radfahrern wird erst ab 1,6 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Verkehrsstraftaten sind hier z.B. Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt) oder Straßenverkehrsgefährdung. ...

Aktuell zum Oktoberfest: Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen… Teil 1. bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot

Aktuell zum Oktoberfest: Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen… Teil 1. bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot

Je nach Akoholisierung wird unterschieden zwischen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten: Teil 1: Alkohol am Steuer als Verkehrsordnungswidrigkeit Ab 0,5 ‰ oder Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr drohen Bußgelder von 500,- EUR bis 1.500,- EUR und ein Fahrverbot von einem bis drei Monate Gemessen wird mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential, welches

Wie komme ich wieder an meinen Führerschein? – Teil 3: nach Führerscheinsperre und Anordnung der MPU

Wie komme ich wieder an meinen Führerschein? – Teil 3: nach Führerscheinsperre und Anordnung der MPU

In Teil 2 wurde über die Neubeantragung des Führerscheins nach einem Entzug der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl oder Urteil berichtet. In bestimmten Fällen reicht jedoch die in Teil 2 beschriebene Antragstellung auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht aus, sondern es muss nach behördlicher Anordnung die sogenannte MPU absolviert werden.   Die MPU – tatsächlich ein Idiotentest?

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