Das OVG Lüneburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei welchem ein Verkehrsteilnehmer bisher nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge (wie z.B. Auto, Kleinkraftrad, Leichtkraftrad) in einem sog. “eignungsausschließenden Zustand” geführt hat.
Der Verkehrsteilnehmer ist zuvor mehrfach im Straßenverkehr aufgefallen, u.a. durch
- eine Trunkenheitsfahrt mit dem Auto mit 2,24 Promille
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- fahrlässige Trunkenheitsfahrt als Führer eines Kleinkraftrades
- eine Fahrt mit einem Leichtkraftrad mit 0,44 Promille, 1,5 ng/ml THC, 32 ng/ml THC-Carbonsäure, 219 ng/ml Amfetamin
- eine weitere Fahrt mit dem Leichtkraftrad mit 0,8 ng/ml THC, 24,5 ng/ml THC-Carbonsäure und 77,6 ng/ml Amfetamin
- Einen Führerschein hatte er seit 1992 nicht mehr; auch nicht für ein Leichtkraftrad.
Schließlich wollte auf ein Fahrrad umsteigen.
Das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge hat ihm das OVG Lüneburg schließlich auch versagt. Es befürchtete, dass er in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden kann. Die Gefahr, die von einem erlaubnisfreien Fahrzeug ausgehe, sei zwar geringer als diejenige eines motorisierten Fahrzeugs. Dennoch könnten auch mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug Verkehrsunfälle mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verursacht werden. Die Entscheidung erging somit zugunsten der Sicherheit des Straßenverkehrs.

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