Steuern sparen durch Pendlerpauschale – die offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung zählt

Die Frage nach dem Erhalt der Pendlerpauschale wird aktuell stark diskutiert. Als Alternative bleibt also nur die Suche nach einer Wohnung in Arbeitsnähe, was jedoch nicht immer möglich oder erwünscht ist, auch wenn sich auf Portalen wie beispielsweise Immonet zahlreiche Wohnungsangebote finden lassen. Bislang kann man sich die Fahrkosten zur Arbeit aber noch indirekt erstatten lassen. Die Entfernungspauschale (im allgemeinen Sprachgebrauch: “Pendlerpauschale”) pauschaliert die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; egal ob diese mit dem Auto, Motorrad, öffentlichen Verkehrsmitteln, etc. erfolgen. Bei Abzug der Entfernungspauschale wird das zu versteuernde Einkommen entsprechend vermindert.

Maßgeblich ist eigentlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 

Der Bundesfinanzhof (BFH; höchstes deutsches Finanzgericht) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer u.a. die Wegstrecke mit 69 km ansetzte; das Finanzamt die Strecke aber auf 55 km herunter kürzte. Dessen Ehefrau gab 30 km an; hier wurde auf  22 km reduziert. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte dies zunächst.

Die Steuerpflichtigen ließen sich das nicht gefallen und gingen in Revision zum BFH. Dieser entschied zu Gunsten der Steuerzahler und hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf.

Die Argumente:

  • Eine Straßenverbindung kann auch dann “offensichtlich verkehrsgünstiger” sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie der Streckenführung, Schaltung von Ampeln, etc., ergibt.
  • Eine “offensichtlich verkehrsgünstigere” Straßenverbindung kann auch dann vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, die Strecke sich jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung

Der Fall wurde schließlich zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss -evt. durch eine Beweisaufnahme- prüfen, ob die angegebenen Verbindungen “offensichtlich verkehrsgünstiger” waren, als die jeweils kürzeste Route.

Profilbild von RA Schlemm
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, im Anwaltshaus Bad Nauheim (Wetterau) in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und Baurecht tätig. RA Schlemm ist spezialisiert im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere für Geschwindigkeitsmessungen. Weitere Schwerpunkte sind Verkehrsstrafsachen und die Unfallregulierung. Kanzleiwebseite: http://www.ahbn.de

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2 Kommentare

  1. 12. Apr. 12, 19:35   /  Antworten

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  2. 15. Apr. 12, 12:11   /  Antworten

    Hmm, das zweite Argument gefällt mir irgendwie… ob man “Macht mehr Spaß” auch als gültigen Umstand durchgehen lassen könnte?

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