Burnouts, Stoppies, Wheelies - manche Motorradfahrer erfreuen sich an diesen Fahrfertigkeiten (leider) auch im öffentlichen Straßenverkehr. Die Show kann aber auch böse enden, wie dieses Video eindrucksvoll belegt …
… jedenfalls stellt ein “Gaswheelie” (Aufstellen des Fahrzeugs durch plötzliches Aufreißen des Gasgriffes) keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) dar.
Zu diesem Ergebnis kam vor kurzem das AG Lübeck mit Beschluss vom 09.12.2011 (Az.: 61 Gs 125/11):
Auch ein besonders gefährliches, über die eigentliche Fortbewegung hinaus Unterhaltungszwecken dienendes Fahrverhalten (hier: Fahrt mit einem Motorrad allein auf dessen Hinterrad) stellt für sich noch keinen verkehrsfremden Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b StGB dar.
Zum Sachverhalt:
Nach Prüfung der in Frage kommenden Straftatbestände (hier: § 142 StGB, § 315 c StGB, § 315 b StGB) verneinte das Gericht insbesondere auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Ein absichtlich auf die Störung des Straßenverkehrs (zweck-)gerichtetes verkehrsfeindliches oder gar mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenes Fahrverhalten, in dem das Kraftrad als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird, lasse sich in hiesigem Fall nicht annehmen, auch wenn der Beschuldigte eine Gefährdung anderer nicht schon durch die Wahl einer wenig befahrenen Wegstrecke von vornherein ausgeschlossen hat. Die gegenständliche Fahrt diente primär fahrerischen Unterhaltungszwecken, damit aber jedenfalls auch einem eigenen Fortkommen im Verkehr. Eine andere Beurteilung hätte letztlich zur Folge, dass eine Vielzahl bewusst risikoreicher, teilweise geradezu grotesk-absurder Fahrmanöver im täglichen Straßenverkehr der vergleichsweise hohen Strafdrohung und -erwartung des § 315 b StGB unterfielen. Dies mag aus generalpräventiven Gesichtspunkten zur mäßigenden Einwirkung auf das Verhalten im Straßenverkehr zwar geboten erscheinen. Eine solche Betrachtung verschließt sich aber, da nach dem Willen des Gesetzgebers abstrakt besonders gefährliche Verkehrsverstöße enumerativ von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sind (vgl. 7 Todsünden im Straßenverkehr).
Dennoch besagen die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (§ 1 StVO):
Damit sind “Gaswheelies” zumindest im Lichte der StVO höchstbedenklich und zu unterlassen.

Kurze Frage zum Thema Wheelie:
Auch wenn ein Wheelie keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellt, bestehen irgendwelche Ordnungswidrigkeiten, die mir dann vorgeworfen werden könnten?