OLG Stuttgart: überholender Motorradfahrer haftet bei schwerwiegendem Verkehrsverstoß bei Kollision mit Linksabbieger alleine

Das OLG Stuttgart hatte in der Berufungsinstanz über einen schweren Motorradunfall zu entscheiden.

Der Fall:

Der auf einer Bundesstraße fahrende Motorradfahrer schloss auf eine Fahrzeugkolonne, bestehend aus etwa 5 PKWs auf, welche mit etwa 80 km/h fuhr. Er überholte zunächst 2-3 dieser Pkws und scherte dann nochmals nach rechts ein. Hierbei fuhr er auf der rechten Fahrspur näher zur Mittellinie hin. Danach startete er einen neuen Überholvorgang, in welchem er versuchte, zwei oder drei weitere vor ihm fahrenden Pkws zu überholen. Währenddessen bog jedoch der erste Pkw dieser Kolonne nach links in einen geteerten landwirtschaftlichen Weg ein.

Hierbei kam es zur Kollision des überholenden Motorrads mit dem abbiegenden Pkw.

Die Entscheidung:

das OLG bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts, in dem es die Berufung zurückwies.

Es erkannte eine besonders gewichtige Betriebsgefahr des Motorrads, die sich in dem Unfall verwirklicht habe, da der Motorradfahrer mit erheblicher Geschwindigkeit mehr als ein Fahrzeug in einem Zug zu überholen versucht habe.

Für den Motorradfahrer sei erkennbar gewesen, dass die vor ihm fahrende Kolonne ihre Geschwindigkeit reduziert und der abbiegende Pkw rechtzeitig seinen linken Blinker gesetzt hatte.

Das OLG sah keinen Anscheinsbeweis zulasten des linksabbiegenden Pkw, da der Motorradfahrer mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt hat.

Im Endergebnis lag nach Auffassung des OLG ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers wegen des Überholvorgangs bei unklarer Verkehrslage vor. Aus diesem Grund ließ das OLG die von dem Linksabbieger ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Motorradfahrers mit der Folge dessen alleiniger Haftung zurücktreten.

Quelle: Beschluß des OLG Stuttgart v. 08.04.2011, AZ 13 U 2/1

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Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, im Anwaltshaus Bad Nauheim (Wetterau) in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und Baurecht tätig. RA Schlemm ist spezialisiert im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere für Geschwindigkeitsmessungen. Weitere Schwerpunkte sind Verkehrsstrafsachen und die Unfallregulierung. Kanzleiwebseite: http://www.ahbn.de

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1 Kommentar

  1. Biker
    9. Jan. 12, 12:50   /  Antworten

    Der Linksabbieger haftet nicht einmal aus der Betriebsgefahr? Ob die Entscheidung bei einem überholenden PKW wohl ebenso ergangen wäre?

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