Das Amtsgericht Westerburg hatte sich am 06.12.2011 mit einem Fall zu befassen, bei welchem ein Autofahrer in einer 50er-Zone außerhalb geschlossener Ortschaften in Rheinland-Pfalz gelasert worden war. Dem Autofahrer wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h zur Last gelegt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem laserbasierten Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG-21P. Besonderheit bei diesem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät -mit welchem auch gerne Motorradfahrer gemessen werden- ist, dass die Geschwindigkeitsmessung weder durch ein Video, noch durch Bilder aufgezeichnet wird.
Details über das Messgerät und Fehlermöglichkeiten finden Sie hier in unserer Blitzer-Info.
Der Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid (Geldbuße 70,00 €), verbunden mit dem Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister in Flensburg. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt und so gelangte das Verfahren zum Amtsgericht Westerburg.
In der Hauptverhandlung kam dann nach durchgeführter Beweisaufnahme heraus, dass bei einem nötigen Vortest die Vorgaben der Bedienungsanleitung nicht eingehalten wurden. Das Amtsgericht Westerburg (AZ 2020 Js 52700/11.32 Owi) hat dann im Termin am 06.12.2011 das Verfahren eingestellt.
Fazit:
Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG – 21 P sollten kritisch betrachtet werden, da wegen fehlender Video- oder Bilddokumentation hohe Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Messbetrieb und dessen Dokumentation gestellt werden.

[...] berichteten bereits hier und hier über das Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG-21 P. Damit werden gerne auch [...]