Wir berichteten z.B. hier und hier bereits über den Herforder Richter Helmut Knöner, welcher aufgrund “Massenfreisprüchen für Raser” in mehreren Verfahren verstärkt in der Presse auftauchte und sogar bei Stern-TV Gehör fand.
Er vertrat die Auffassung, dass die gefertigten Radarfotos bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden dürfen und es keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen durch Polizei bzw. Ordnungsbehörden gäbe.
Der Richter erhielt sogar Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung.
Wie jetzt in der Presseerklärung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 29.3.2011 zu lesen ist, wurden in zweien solcher Fälle die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde gegen die Freisprüche als unbegründet verworfen.
Die Argumente:
Das Oberlandesgericht Hamm hielt fest, dass die Vorschrift des § 100 h StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige Anfertigung von Beweisfotos durch Geschwindigkeitsmessanlagen darstelle. Allerdings befand das OLG, dass die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft die strengen prozessualen Zulässigkeitsanforderungen der in diesen Fällen erforderlichen Verfahrensrüge nicht erfüllten.
Die betroffenen Fahrer wird’s freuen
Quelle:
Beschlüsse des 3. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2011 (III-3 RBs 62/11); sowie vom 22. März 2011 (III-3 RBs 61/11)

Die Überschrift besagt doch genau das Gegenteil dessen, was in der Begründung steht:
Rechtsgrundlage o. k., Begründung der STA für Verfahrensrüge dilletantisch.
Ich finde es gut, dass hier mal ein Richter nicht alles von der Polizei oder den Ordnungsämtern abnickt, sondern deren Praxis dadurch auf den Prüfstand stellt. Die juristischen Spiegelfechtereien gehören natürlich dazu