Wirkstoffabbau bei Dauerkonsumenten von Cannabis kann bis zu 7 Tage dauern…

Zurück vom 49. Verkehrsgerichtstag in Goslar, gibt´s hier einen kurzen Überblick über die Themen und Empfehlungen des Arbeitskreises “Drogendelikte im Verkehr”.

Schlechte Zeiten für Drogenkonsumenten im Straßenverkehr – der Arbeitskreis I empfahl, weiterhin Fahrten unter Drogeneinwirkung mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln entgegenzuwirken.

In dem zahlenmäßig größten Arbeitskreis wurden naturwissenschaftliche Grundlagen der Fahrlässigkeit, rechtliche Konsequenzen und die Frage nach einem sofortigen Fahrverbot behandelt.

Ein schwieriges Thema, denn anders als beim Alkohol gibt es keine Grenzwerte bei Drogen für die absolute Fahruntüchtigkeit.

“Wo beginnt die Fahrlässigkeit?” Hätte der Fahrer die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Drogenkonsums erkennen können? Diese schwierige Frage stellt sich dem Tatrichter bei einer Fahrt unter Drogenwirkung in dem Fall eines länger zurückliegenden Konsums.

Der Arbeitskreis I sprach in seiner Empfehlung einen Appell an die Rechtsprechung aus, die Vorschrift des § 24a StVG (Drogenverbot) nicht durch eine zu enge Interpretation der Fahrlässigkeit teilweise leerlaufen zu lassen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Wirkstoff oftmals erst nach längerer Zeit seit dem Konsum vollständig abgebaut. Dieser Zeitraum kann bei Cannabis-Dauerkonsumenten bis zu 7 Tage reichen.

Nach weiterer Empfehlung des Arbeitskreises muss die Zusammenarbeit von Polizei und Fahrerlaubnisbehörde so ausgestaltet sein, dass den Konsumenten harter Drogen nach einer Drogenfahrt unverzüglich die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von Drogenfahrten ist eine umfassende Aufklärung über die Gefahren einer Drogenfahrt, die Wirkungsdauer der einzelnen Drogen sowie die rechtlichen Konsequenzen, mit denen der betreffende Fahrer zu rechnen hat.

Diesbezüglich forderte der Arbeitskreis die für die Verkehrssicherheit zuständigen Institutionen auf, die Aufklärungsarbeit zu verstärken.

Quelle für die Themen und die Empfehlung: Presseinformation des Arbeitskreises I des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstags “Drogendelikte im Verkehr”; Empfehlung des Arbeitskreises

Hier geht´s zu der Empfehlung im Volltext.

Profilbild von RA Schlemm
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, im Anwaltshaus Bad Nauheim (Wetterau) in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und Baurecht tätig. RA Schlemm ist spezialisiert im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere für Geschwindigkeitsmessungen. Weitere Schwerpunkte sind Verkehrsstrafsachen und die Unfallregulierung. Kanzleiwebseite: http://www.ahbn.de

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1 Kommentar

  1. 29. Jan. 11, 00:10   /  Antworten

    [...] Zum Arbeitskreis I (Drogendelikte im Verkehr) vgl. auch unseren aktuellen Blogeintrag. [...]

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