BVerwG stärkt Rechte der Radfahrer als gleichwertige Verkehrsteilnehmer

Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.11.2010 entschieden.

Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Er war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten. Dem hat die beklagte Stadt Regensburg entgegengehalten, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Fazit:

Das Gericht bestätigte, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen.

Quelle: BVerwG 3 C 42.09 – Urteil vom 18. November 2010

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Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig

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5 Kommentare

  1. 22. Nov. 10, 13:18   /  Antworten

    [...] aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die [...] Quelle: http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/11/22/bverwg-staerkt-rechte-der-radfahrer-als-gleichwertige… Tags: 0 Kommentare – Kommentieren zurück zum Blog: LawBike.de JUSMEUM [...]

  2. Dante
    22. Nov. 10, 14:37   /  Antworten

    Interessantes Urteil. Für die Praxis dürfte es bedeuten, dass derzeit fast jeder Radweg unzulässig beschildert sein dürfte. Eine Möglichkeit, einen Radweg ohne Benutzungspflicht als solchen zu kennzeichnen, sieht die StVO meines Erachtens gar nicht vor.

    Lösen kann man das m.E. nur, indem man die Radwegbenutzungspflicht abschafft und die entsprechenden Zeichen dahin umdefiniert, dass sie lediglich andere Verkehrsteilnehmer ausschließen, ohne den Radfahrer zur Benutzung zu zwingen.

    Dann bräuchte man nur noch ein neues Zeichen, um die seltenen Fälle zu kennzeichnen, wo aufgrund der Gefahrenlage tatsächlich Fahrräder auszuschließen sind.

    Aber schön, dass die jahrzehntelange Bechilderungspraxis mal eben ad absurdum geführt wird, weil das Gericht ins Gesetz geschaut hat.

  3. 27. Mrz. 11, 16:04   /  Antworten

    @Dante, das (neue) Zeichen was dann die Fahrbahn vom Radverkehr entwidmet existiert schon lange.
    Vz 254 Verbot für Radfahrer.

  4. 4. Apr. 11, 09:41   /  Antworten

    Klasse Idee! Dann möchte ich hiermit beantragen, dass Pkws in Zukunft nicht mehr zwingend auf der Straße fahren _müssen_, sondern gegebenenfalls auch Gehwege oder Fußgängerzonen benutzen dürfen, wenn dadurch niemand gefährdet wird.

    Achim, *kopfschüttelnd*

  5. 2. Sep. 11, 16:08   /  Antworten

    [...] Hier eine Zusammenfassung des Urteiles: Link [...]

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