Bei dem Verdacht von Fahren unter Alkoholeinfluss (Trunkenheitsfahrt) oder unter Einfluss bestimmter Drogen erfolgt der Nachweis durch eine Blutuntersuchung. Nach aktueller gesetzlicher Regelung des § 81a StPO muss die Entnahme einer Blutprobe durch einen Richter angeordnet werden; nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung ist eine Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und Polizei möglich.
Probleme tauchten u.a. dann auf, wenn die richterliche Entscheidung über eine Blutentnahme nachts oder am Wochenende eingeholt werden musste oder von der Polizei erst gar nicht versucht wurde, eine richterliche Anordnung einzuholen.
Das soll jetzt anders werden.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 11. Juni 2010, AZ 2 BvR 1046/08) den Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben bei Trunkenheitsfahrten noch gestärkt hatte, hat nun der Bundesrat auf den Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen einen entsprechenden Gesetzentwurf einer Neuregelung beschlossen:
Darin soll der Staatsanwaltschaft und der Polizei eine eigene Anordnungsbefugnis für die Entnahme von Blutproben eingeräumt werden.
In der Pressemeldung des Deutschen Bundesrats vom 05.11.10 wird angeführt, dass die derzeitige gesetzliche Regelung bzgl. des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten nach Ansicht der Länder nicht den Erfordernissen effektiver Strafverfolgung entspräche.
Die Argumente:
- Strafverfolgung von alkoholisierten oder unter Drogen stehenden Fahrzeugführern erfordert eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe
- Zeitliche Verzögerungen hätten wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut die Genauigkeit der Feststellung vermindert
- die derzeitige Rechtslage könne dazu führen, dass entsprechende Straftaten nicht zu sanktionieren seien
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. In einer Frist von 6 Wochen muss diese den Entwurf zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag übermitteln.
Quelle: Pressemeldung des Deutschen Bundesrats vom 05.11.10

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