LG Regensburg: Autofahrer trifft bei der Ausfahrt aus einer Tiefgarage eine “gesteigerte Sorgfaltspflicht”

Auf einem Parkplatzgelände gilt für beide Unfallbeteiligte primär das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO vor den übrigen konkreten Verhaltensregeln der StVO. Für den aus einer Tiefgarage auf eine Parkplatzerschließungsstraße einfahrenden Verkehrsteilnehmer gilt aber eine entsprechend § 10 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht.

Die 2. Zivilkammer des LG Regensburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein BMW-Fahrer aus einer Tiefgarage auf einen davor gelegenen Parkplatz fuhr und hierbei mit einem zu schnell vorbeifahrenden PKW kollidierte.Der Kammer erschien eine Haftungsverteilung von 40 % zu Lasten des Klägers und 60 % zu Lasten des Beklagten (BMW-Fahrer) angemessen, mit folgender Begründung:

Da sich der Unfall auf einem Parkplatzgelände ereignet hat, galt für beide Unfallbeteiligte primär das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO vor den übrigen konkreten Verhaltensregeln der StVO. Wenngleich aber § 10 StVO, wonach der aus einem Grundstück Ausfahrende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, für das Verhalten des Ausparkenden nicht gilt, ist doch der Rechtsgedanke dieser Vorschrift bei der Beurteilung seiner Pflichten zu berücksichtigen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO Nr. 31 a). Den Beklagten (…) traf aber – unabhängig davon, ob es sich bei der Tiefgarage um einen öffentlichen Verkehrsraum gehandelt hat – nach diesen Grundsätzen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, da er von der Tiefgarage in die Parkplatzerschließungsstraße einfahren wollte und dieses Fahrmanöver dem eines Fahrzeugs beim Ausparken gleichzustellen ist. Hinzu kommt, dass die links und rechts im Ein- bzw. Abfahrtsbereich der Tiefgarage gelegene Mauer ein Sichthindernis darstellt und deshalb besondere Vorsicht bei der Einfahrt in den Parkplatzbereich geboten war. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen … der Verkehrsunfall für den Beklagten (…) vermeidbar gewesen wäre, wenn er den vor Ort angebrachten Verkehrsspiegel beobachtet hätte, da dann die Annäherung des Fahrzeugs des Klägers erkennbar gewesen wäre, hat der Beklagte (…) erheblich gegen die ihm obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen.

Quelle des o.g. Zitats: Landgericht Regensburg, Urteil v. 08.12.2009, Az.: 2 S 244/09; vgl. auch hier.

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