Unliebsame Post nach der Rückkehr aus dem Urlaub: Ein “Knöllchen” aus dem Ausland flattert als unliebsame Urlaubserinnerung ins Haus.
Bisher brauchte man sich darüber in Deutschland i.d.R. keine großen Gedanken machen.
Das ist nun Vergangenheit:
Der Bundesrat hat gestern dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen zugestimmt.Das Gesetzt tritt nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft.
Die Konsequenzen:
- die Vollstreckung von Bußgeldern aus dem Ausland i.H.v. mehr als 70 € ist ab dem 01.10.2010 in Deutschland möglich
- der Vollstreckungserlös gelangt in die Bundeskasse. Ausnahme: bei gerichtlichen Verfahren; dann fließt der Vollstreckungserlös in die jeweilige Landeskasse
- ACHTUNG: Vollstreckungsersuchen soll zurückzuweisen sein, wenn es um eine Entscheidung geht, die unabhängig von der Verantwortlichkeit des Betroffenen für die in Frage stehende Handlung ergangen ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats v. 24.09.10 Erläuterung des Bundesrats
Hier ein Beispiel für eine mögliche Zurückweisung: In Österreich gibt es die sog. Lenkererhebung, die vom “Zulassungsbesitzer” des z.B. geblitzten Fahrzeugs eine Auskunft über die Person des Fahrers zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt.
Eine derartige Regelung gibt es in Deutschland nicht. Nach deutschem Recht hat z.B. jeder Betroffene in einem Bußgeldverfahren das Recht zu schweigen.
Zukünftige Vollstreckungsersuchen sollten somit entsprechend kritisch geprüft werden.

Der ADAC hat eine Übersicht veröffentlicht, auf der dargestellt ist, was Verkehrssünden im Ausland kosten:
http://www1.adac.de/images/2010-Verkehrssuenden-Ausland_tcm8-89968.pdf
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