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Blitzer-Info Teil 4: Lasermessgerät Leivtec XV2

Blitzer-Info Teil 4: Lasermessgerät Leivtec XV2

Diese Info-Reihe stellt aktuell in Deutschland in der Verkehrsüberwachung eingesetzte Messgeräte vor.

In der motorisierten Bevölkerung besteht die weit verbreitete Auffassung, Geschwindigkeitsmessungen seien in Ordnung und nicht angreifbar.

Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Messgeräte nicht gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurden, das Messpersonal nicht geschult oder Messfehler zu beklagen waren.

Heute geht es um das seit Jahren eingesetzte Lasermessgerät Leivtec XV2 / XV3. Es ist ein mobiles Geschwindigkeitsmesssystem mit Videoaufzeichnung.

Bezeichnung: Leivtec XV2Funktion: Geschwindigkeitsmessung – Infrarot– Lasermessverfahren mit Videodokumentation

Einsatz: mobil – Messung aus der Hand oder mit Stativ; Messung aus Fahrzeug möglich. Sensorerfassung bei ca. 80 m; Messbeginn bei ca. 50 m Entfernung. Messung ausschließlich des entgegenkommenden Verkehrs; Messung in Kurven möglich

mögliche Fehler: z.B. Tests vor Messbeginn, Fehlmessungen (siehe unten, Dokumentation, fehlende Schulung des Messpersonals

Besonderheit: Auch hier wird (bei Messungen mit Tageslicht) nicht “geblitzt”, sondern es erfolgt in Kurzzeit eine Messung mit Videodokumentation.

Es können Fehlmessungen bzw. eigentlich Fehlzuordnungen dergestalt vokommen, dass der Messbedienstete  ein vermeintlich anvisiertes Fahrzeug glaubt gemessen zu haben, in Wirklichkeit aber z.B. ein weiteres Fahrzeug den Laserstrahl reflektiert und damit den Messwert gebildet hat.

Der Messbetrieb bei Nacht ist möglich, aber an bestimmte Anforderungen geknüpft.

Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik ist möglich.

Selbstverständlich muss auch dieses Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.

Fazit: Hier ist besonderes Augenmerk auf die Messung, sowie die Dokumentation der Messung bzw. das Verfahren zu richten. Drohen Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot, kann die Beauftragung eines in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalts lohnenswert sein. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese i.d.R. die entstehenden Kosten (mit Ausnahme einer evt. vereinbarten Selbstbeteiligung).

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