BGH zur Beschaffenheitsangabe “Vorführwagen” beim Autokauf

Die Beschaffenheitsangabe “Vorführwagen” umfasst keine Vereinbarung über das Alter oder die Dauer der bisherigen Nutzung eines Fahrzeuges.

Dies entschied der BGH mit Urteil vom 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09.

Unter einem Vorführwagen ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein Neuwagenhändler dazu benutzt, es den Kunden für eine Probefahrt oder zur Präsentation zur Verfügung zu stellen und zudem noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war.Allerdings kann aus der Beschaffenheitsangabe “Vorführwagen” nicht der Rückschluss gezogen werden, das Fahrzeug sei noch relativ neu. Es besteht demnach kein Bezug zum Alter oder der Dauer der Nutzung eines Fahrzeugs.

Soweit mit der Bezeichnung “Vorführwagen” häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt.

Quelle des o.g. Zitats: Kostenlose-Urteile.de

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Johannes Ritter – Motorradfahrer, Blogger, LawBike.de Betreiber

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