Diese Reihe stellt aktuell in Deutschland in der Verkehrsüberwachung eingesetzte Messgeräte vor.
In der motorisierten Bevölkerung besteht die weit verbreitete Auffassung, Geschwindigkeitsmessungen seien in Ordnung und nicht angreifbar.
Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Messgeräte nicht gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurden, das Messpersonal nicht geschult oder Messfehler zu beklagen waren.
Heute geht es um das “VAMA Brückenabstandsmessverfahren”. Mit VAMA wird nicht “geblitzt”. Es ist ein Geschwindigkeits- /Abstandsmesssystem mit Videoaufzeichnung der Autobahn.
Bezeichnung: VAMA BrückenabstandsmesverfahrenFunktion: Videoaufzeichnung mit nachträglicher Auswertung
Einsatz: 2-Kamera-Betrieb (Fernkamera; Nahkamera) von einer Autobahnbrücke wird der Verkehr gefilmt. Einfahrt in den Messbereich bei 350 m Entfernung
mögliche Fehler: Messung, Auswertung (anspruchsvoll!), Dokumentation
Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik ist möglich.
Selbstverständlich muss auch dieses Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.
Besonderheit:
Die Videoaufzeichnung erfolgt durch die Aufzeichnung des Autobahnverkehrs durch die beiden Kameras. Für die Zeitmessung bzw. Zeitbestimmung ist der Charaktergenerator JVC-Piller zuständig. Mit dem System kann man gemessen werden und bemerkt es gar nicht.
VAMA wird in Nordrhein-Westfalen eingesetzt; in Bayern und im Saarland gibt es vergleichbare Messverfahren mit Videoaufzeichnung von Autobahnbrücken.
Das sagt die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Videomessungen zur Verkehrsüberwachung (Auswahl):
- OLG Oldenburg betreffend Messsystem VKS 3.0 : (Beschluss vom 27.11.2009; AZ Ss Bs 186/09)
- OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2010 – 5 RBs 13/10 (betreffend VAMA
- OLG Koblenz (Beschluß v. 04.03.2010, AZ 1 SsBs 23/10)
- OLG Stuttgart v. 29.01.2010 – 4 ss 125/09 – zur Videomessung
- OLG Düsseldorf vom 09.02.2010 (AZ IV-3 RBs 8/10) betreffend Brückenabstandsmessung mit VIBRAM
- Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Video-Abstandsmessung v. 12.08.2010 (AZ 2 BvR 1447/10)
Fazit: Nachdem die meisten Gerichte dasVerfahren generell für zulässig erachten, ist besonderes Augenmerk auf die Messtechnik und die Dokumentation bzw. das Verfahren zu richten. Drohen Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot, kann die Beauftragung eines in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalts lohnenswert sein. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese i.d.R. die entstehenden Kosten (mit Ausnahme einer evt. vereinbarten Selbstbeteiligung)

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