BayVGH: Qualifizierter Rotlichtverstoß rechtfertigt Fahrtenbuchauflage von einem Jahr

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 18.05.2010 (Az.: 11 CS 10.357) darüber zu entscheiden, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß – Ampel zeigt bereits länger als eine Sekunde rot – in Verbindung mit der Nichtermittlung des Fahrers dazu führt, dem Halter in zulässiger Weise ein Fahrtenbuch von einem Jahr aufzuerlegen.

Im zugrundeliegenden Fall verweigerte die Haltern die Benennung des Fahrers. Darüber hinaus verliefen die polizeilichen Ermittlungen ergebnislos. In der Folge ordnete das zuständige Landratsamt ein Fahrtenbuch von einem Jahr an.Hiergegen beantragte die Haltern beim AG Ansbach (Az.: AN 10 S 09.2313) vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung, die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage sei unverhältnismäßig lang; ohne Erfolg.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG Ansbach zurück. In seiner Begründung führt das Gericht aus:

Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt vor allem dem Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung Bedeutung zu. Je schwerer das mit einem Kraftfahrzeug begangene Delikt wiegt, desto eher wird es gerechtfertigt sein, dem Halter eine längere Überwachung der Nutzung seines Fahrzeugs zuzumuten. Denn mit zunehmender Schwere des ungeahndet gebliebenen Verstoßes wächst das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Zuwiderhandlungen vergleichbarer Schwere entgegenzuwirken. Das Gewicht eines Verkehrsverstoßes ergibt sich regelmäßig aus seiner Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie daraus, in welchem Grad der Fahrzeugführer vorwerfbar gehandelt hat. In den von § 31 a Abs. 1 StVZO erfassten Fällen wird letzteres allerdings zumeist nicht festzustellen sein. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage maßgeblich an der – abstrakten – Gefährlichkeit der Verkehrszuwiderhandlung orientiert (…)

Ein qualifizierte Rotlichtverstoß, geahndet mit einem Bußgeld i.H.v. 200 Eur, einem Fahrverbot von 1 Monat und 4 Punkten im Verkehrszentralregister, wiegt demnach so schwer, dass insoweit eine Fahrtenbuchauflage, auch vor einem Jahr, gerechtfertigt erscheint.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2010, Aktenzeichen: 11 CS 10.357; www.Kostenlose-Urteile.de

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1 Kommentar

  1. 21. Okt. 10, 16:52   /  Antworten

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