Der 3. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin (AZ 12 U 32/09) hatte am 03.12.2009 über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, bei welchem ein rechtsabbiegender Autofahrer und ein geradeausfahrendes Motorrad beteiligt waren.
Besonderheit: Der Motorradfahrer fuhr auf einer Busspur (Sonderfahrstreifen) und wollte geradeaus fahren.
Der Autofahrer wollte rechts abbiegen und befand sich ordnungsgemäß rechts neben der Busspur eingeordnet. Beim Abbiegen hatte er zwar den rechten Blinker gesetzt, aber nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet.Das Kammergericht stellte in seinem Leitsatz fest (Ausschnitt):
Bei Unfällen zwischen Abbiegern und Fahrzeugen, die unberechtigt einen Sonderfahrstreifen (“Busspur”) benutzen ist zu unterscheiden, ob der Abbieger dem Gegenverkehr oder dem gleichgerichteten Verkehr angehört.
Benutzt der Geradeausfahrer unberechtigt den Sonderfahrstreifen und kollidiert er mit einem Rechtsabbieger, der ordnungsgemäß rechts neben der Busspur eingeordnet war, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, jedoch entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vor dem Abbiegen nicht ausreichend auf nachfolgenden Verkehr geachtet hat, so kommt die Haftung des nicht ordnungsgemäß eingeordneten Benutzer des Sonderfahrstreifens nach einer Quote von 2/3 in Betracht.
Hier geht’s zur Entscheidung im Volltext (Quelle: Entscheidungs Datenbank Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Kooperation mit juris)
Fazit: Sofern man mit einem Motorrad Sonderfahrstreifen wie zum Beispiel eine Busspur oder eine Taxispur benutzt, muss man im Falle eines Unfalls mit einer Mithaftung rechnen.

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