Das VG Minden (Beschlüsse vom 12./27.05.2010 – 2 L 103/10 und 2 L 215/10) hatte in zwei Eilverfahren nach Fahrerlaubnisentzug über Eilanträge zweier Fahrerlaubnisinhaber zu entscheiden.
Einer gab an, nur ein einziges Mal Heroin zu sich genommen zu haben. Das VG wies den Antrag ab. Der Fahrerlaubnisinhaber habe nicht nachweisen können, seit dem Konsum der Droge hinreichend lange, nämlich im Regelfall mindestens ein Jahr, abstinent gelebt zu haben.In dem anderen Verfahren blieb der Eilantrag eines Cannabiskonsumenten, der gelegentlich Cannabis zu sich genommen hatte und unter Einfluss dieser Droge Auto gefahren war, ebenfalls ohne Erfolg. Die Kammer entschied, dass es insoweit ohne Bedeutung sei, dass der Antragsteller Cannabis nicht regelmäßig konsumiert habe und erklärte die Entziehung der Fahrerlaubnis daher für rechtmäßig.
Quelle: vdvka.de

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