Der VGH Baden-Württemberg kam in seinem Beschluss vom 21.06.2010 (Az.: 10 S 4/10) zum Ergebnis, dass ein strafprozessuales Verwertungsverbot nicht zwangsläufig auch ein Verwertungsverbot im Verwaltungsverfahren begründet. Zudem dürfe die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a II StPO entnommen wurde.In hiesigem Fall ordnete die Polizei eine Blutprobenentnahme an, ohne vorher einen Richter einzuschalten. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger den Führerschein auf Grund des Konsums von Cannabis und Amphetamin. Im anhängigen Verfahren war insbesondere fraglich, ob das Ergebnis einer rechtswidrig entnommenen Blutprobe im Verwaltungsverfahren verwertet werden darf.
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Verstoß gegen den Richtervorbehalt nicht von der Fahrerlaubnisbehörde zu verantworten gewesen sei. Vielmehr habe eine Fahrerlaubnisbehörde Dritte vor Gefahren zu schützen, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Nicht müsse sie Rechtsverstöße verfolgen.
Jedenfalls könne offen bleiben, “ob eine richterliche Anordnung nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Selbst wenn sie geboten gewesen sei, folge aus einem Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt kein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten.”
Quelle: VGH Baden-Württemberg (Az.: 10 S 4/10), Kostenlose-Urteile
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