BayVGH: Darf ein im Fahrzeug installiertes Radarwarngerät sichergestellt und vernichtet werden?

Wer ein Radarwarngerät im Fahrzeug bereit hält, muss unter Umständen damit rechnen, dass es sichergestellt und vernichtet werden kann.

I. Benutzung

Die Benutzung eines Radarwarngeräts im Straßenverkehr stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs. 1 b StVO dar. Letztlich geht es darum, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Aus diesem Grund kann eine Sicherstellung gem. Art. 25 Nr. 1 BayPAG erfolgen.

Hierzu führt der BayVGH (BayVBl. 2008, 377 f.) aus:

Denn der Einsatz von Radarwarngeräten im Straßenverkehr lässt die Absicht eines Fahrzeugführers erkennen, seine Geschwindigkeit nur bei Verkehrskontrollen an die vorgeschriebenen Richtwerte anzupassen und außerhalb der Kontrollbereiche die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu missachten.

II. Betriebsbereites Mitführen

§ 23 I b StVO verbietet jedoch nicht nur die tatsächliche Benutzung, sondern bereits das betriebsbereite Mitführen eines Warngeräts.

Diese Ausweitung des Verbots auf das Mitführen verfolgt den Zweck, die Überwachungsbehörden bei bestimmungsgemäßer Anbringung eines Radarwarngeräts von dem Nachweis der tatsächlichen Inbetriebnahme zu entlasten. Es liegt auf der Hand, dass Autofahrer, die ein Radarwarngerät benutzen, ihr Gerät ausschalten oder durch Ziehen des Adapterkabels außer Betrieb setzen, sobald sie eine polizeiliche Kontrolle bemerken. Viele Verkehrskontrollen gingen ins Leere, würde man den Nachweis verlangen, dass das Gerät in Betrieb gewesen ist. Daher stellt bereits das betriebsbereite Mitführen eines solchen Geräts eine Ordnungswidrigkeit dar.

Problematisch ist aber, welche Anforderungen an die sog. “Betriebsbereitschaft” gestellt werden müssen. Nach Ansicht des BayVGH ist das Merkmal der “Betriebsbereitschaft” dann gegeben, wenn das Gerät während der Fahrt jederzeit ohne größeren technischen und zeitlichen Aufwand in Betrieb genommen werden kann.

Sonderfall:

Wenn das Radarwarngerät bereits am Armaturenbrett angebracht ist, aber ohne Adapterkabel mitgeführt wird, kann man das Gerät noch nicht als betriebsbereit ansehen. Allerdings kann trotzdem eine Sicherstellung erfolgen, um einen drohenden Rechtsverstoß gegen § 23 Abs. 1 b StVO zu unterbinden. Die Voraussetzungen einer präventiven Sicherstellung liegen jedenfalls vor, da durch das Anbringen des Radarwarngeräts die Absicht deutlich wird, das Gerät im Straßenverkehr einzusetzen.

III. Vernichtung

Eine Vernichtung des Radarwarngeräts kann im Übrigen dann erfolgen, wenn sie für die zuverlässige Verhinderung des Einsatzes erforderlich ist, vgl. Art. 27 Abs. 4 BayPAG. Nur durch die Vernichtung kann zuverlässig verhindert werden, dass das Gerät im Straßenverkehr eingesetzt wird und es dadurch zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt.

IV. Fazit

Wer ein Radarwarngerät in seinem Fahrzeug installiert hat, muss damit rechnen, dass es bei einer Polizeikontrolle sichergestellt und vernichtet wird. Zudem begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit.

Profilbild von JR
Johannes Ritter – Motorradfahrer, Blogger, LawBike.de Betreiber

Inhaltlich verwandte Blogeinträge

Land Hessen hat 2011 über 72 Millionen Euro Bußgelder eingenommen

Land Hessen hat 2011 über 72 Millionen Euro Bußgelder eingenommen

Ab 8 Punkten ist zukünftig der Führerschein weg…

Ab 8 Punkten ist zukünftig der Führerschein weg…

Polizei 2.0: Temposünder durch Facebook entlarvt

Polizei 2.0: Temposünder durch Facebook entlarvt

4 Kommentare

  1. 17. Aug. 10, 10:29   /  Antworten

    [...] Schweigenden Rechtsanwalt berichtet der Kollege Feltus. 5. Auch immer wieder gern (mit)genommen: Das Radarwarngerät. 6. Es dürfte auf das Alter des Lesers ankommen, ob die Frage, ob Sex im Auto auf einem [...]

  2. Staat.de » Blog Archive » Bundeskabinett plant Eckpunkte für Geo-Dienste im Herbst
    18. Aug. 10, 11:08   /  Antworten

    [...] BayVGH: Darf ein im Fahrzeug installiertes Radarwarngerät sichergestellt und vernichtet werden? | A… [...]

  3. Staat.de » Blog Archive » Google Street View: Regierung plant Maßnahmenkatalog im Herbst
    18. Aug. 10, 14:03   /  Antworten

    [...] BayVGH: Darf ein im Fahrzeug installiertes Radarwarngerät sichergestellt und vernichtet werden? | A… [...]

Einen Kommentar hinterlassen

*