Ein Motorradfahrer stürzte in einer scharfen Rechtskurve, als er mit seinem Motorrad auf dort von der Straßenmeisterei gestreuten Bitumensand geriet. Vor der Kurve befand sich ein Verkehrsschild mit dem Hinweis “Schleudergefahr”.

Daraufhin klagte der Motorradfahrer auf Schadensersatz gem. § 823 BGB.

Das Oberlandesgericht München stellte nunmehr in seinem Schlussurteil vom 01.07.2010 (AZ: 1 U 5424/09) fest, dass ein Schild mit dem Zusatz “Rollsplitt” hätte aufgestellt werden müssen. Das Schild “Schleudergefahr” sei nicht ausreichend gewesen, weil die Kurve auf Grund der erheblichen Menge an Bitumensand für einen Motorradfahrer allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit passierbar war.

Zudem führte das Gericht zu Lasten des Beklagten an:

Allein ein Warnschild „Schleudergefahr“ vor einer Kurve muss auch ein vorausschauender und vorsichtiger Motorradfahrer nicht zum Anlass nehmen, seine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit zu drosseln.

Deswegen kam das Gericht zu der Überzeugung, den Beklagten zu Schadensersatz zu verurteilen, allerdings abzüglich eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 30 %. Dies sei insofern gerechtfertigt, als immerhin ein Warnschild zum Unfallzeitpunkt aufgestellt war. Zudem musste sich der Kläger die sog. Betriebsgefahr seines Motorrades anrechnen lassen.

Quelle des o.g. Zitats: OLG München: Schlussurteil vom 01.07.2010 – 1 U 5424/09