Bundesverfassungsgericht spricht nun Machtwort bezüglich der Verwertung von Blitzerfotos

Wir berichteten bereits über die knapp einjährige “Blitzer”-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009.

Hierauf erfolgten bekanntlich viele Freisprüche und Verfahrenseinstellungen durch die Instanzengerichte. Auch meldeten sich viele Oberlandesgerichte zu Wort mit dem “Trend”, die Verwertung der im Rahmen von elektronischen Geschwindigkeitsmessungen oder Abstandsmessungen gefertigten Fotos zuzulassen und kein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.Als Rechtsgrundlage für die Verwertung der Fahrerfotos wurden meist § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen.

Das Bundesverfassungsgericht ging in dem betreffenden Fall von einer sogenannten verdachtsabhängigen Messung aus.

Jetzt ist ein Fall bis zum Bundesverfassungsgericht “hochgekommen”:

Das Gericht hatte am 20. Juli 2010 (AZ – 2 BvR 759/10) über eine Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers zu entscheiden, der wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt und deshalb von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt worden war.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde verworfen mit der Argumentation, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben.

Aus den Gründen:

Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten.

Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.7.2010, AZ AZ – 2 BvR 759/10

Fazit:

Die Diskussionen und kontroversen Entscheidungen bezüglich eines Beweisverwertungsverbotes des Fahrerlichtbildes dürfte sich damit -verdachtsabhängige Messungen betreffend – zukünftig erledigt haben. Umso wichtiger ist es jetzt, den Fokus der anwaltlichen Arbeit im Bereich der Verteidigung bei Geschwindigkeitsmessungen bzw Abstandsmessungen auf die kritische Überprüfung des Messvorgangs und dessen Dokumentation zu setzen.

Profilbild von RA Schlemm
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, im Anwaltshaus Bad Nauheim (Wetterau) in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und Baurecht tätig. RA Schlemm ist spezialisiert im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere für Geschwindigkeitsmessungen. Weitere Schwerpunkte sind Verkehrsstrafsachen und die Unfallregulierung. Kanzleiwebseite: http://www.ahbn.de

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4 Kommentare

  1. 20. Jul. 10, 19:13   /  Antworten

    [...] – wie nicht anders zu erwarten – natürlich heute die Blogs (vgl. hier, hier und hier und hier)., weitere Beiträge werden sicherlich folgen. Nachdem ich die Entscheidung nun ein [...]

  2. 27. Jul. 10, 13:27   /  Antworten

    [...] “Blitzerbeschluss” des BVerfG eine große Rolle gespielt, vgl. u.a. hier, hier, hier, hier, hier und [...]

  3. Schutzmann
    14. Dez. 12, 20:20   /  Antworten

    Es häufen sich Fälle, bei denen Landkreise bzw. Kommunen bei der Auswertung von Beweisfotos, die durch geeichte Messtechnik bei Geschwindigkeitsüberschreitungen entstanden, nicht angelegte Sicherheitsgurte oder Handyverstöße feststellen. Es wird dann immer der Verstoß geahndet, der mehr Geld in die Kassen bringt. Nach meiner Auffassung fällt das Foto unter das Beweisverwertungsverbot, wenn es unter der Maßgabe der Geschwindigkeitsüberwachung gefertigt wurde. Dürfen die Beweisfotos tatsächlich zur Ahndung anderer Verkehrsverstöße genutzt werden ???

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