Merkantile Wertminderung: Fortschreibung der Tabelle Ruhkopf-Sahm bei älteren Fahrzeugen
Aus einer aktuellen Entscheidung des AG Achern vom 01.04.2010 (Az.: 1 C 222/08) geht hervor, dass der Grundgedanke der Tabelle Ruhkopf-Sahm auch auf ältere Fahrzeuge übertragbar ist. Damit kommt eine merkantile Wertminderung nunmehr auch bei unfallbeschädigten Fahrzeugen in Betracht.
Grundgedanken der Entscheidung:
Grundsätzlich kann auch ein älteres Fahrzeug auf Grund eines Unfalls eine merkantile Wertminderung erfahren. Dabei kommt es darauf an, ob das Fahrzeug auf dem Gebrauchtmarkt geringer bewertet wird. Zu berücksichtigen ist auch, ob ein Verkäufer einen potentiellen Käufer über den ordnungsgemäß reparierten Unfallschafen aufklären muss. Die auf eine Wertminderung nur bis zum 4. Zulassungsjahr ausgelegte Methode von Ruhkopf-Sahm kann demnach im Rahmen der Schätzung gemäß § ZPO § 287 ZPO in angemessener Weise auf ältere Fahrzeuge übertragen werden.
Die Entscheidung ist nur konsequent, wenn man bedenkt, dass heutzutage ein Markt auch für ältere Fahrzeuge existiert.
Abruf der Entscheidung z.B. bei Beck-Online möglich, Az.: 1 C 222/08
| Artikel drucken | Dieser Beitrag wurde von JR am 6. Juli 2010 um 19:06 veröffentlicht und unter Verkehrsrecht abgelegt. Du kannst allen Antworten zu diesem Beitrag durch RSS 2.0 folgen. Du kannst eine Antwort schreiben oder einen Trackback von deiner eigenen Seite hinterlassen. |











vor 1 Monat
Nur dumm, das die Entscheidung für nicht-Beck-Abonnenten nicht zugänglich ist.
vor 1 Monat
Das ist wohl wahr
Aber es war nun mal meine Quelle. Im Übrigen war auch Ihre Adjajur Quelle mir wiederum nicht zugänglich