Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide verzögert sich – Sonderproblem: Österreichische Strafverfügungen wegen Nichtbenennung des Fahrers

Die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide verzögert sich und wird nichtwir berichteten – zum 01.10.2010 erfolgen.

Grund ist der Antrag und die Genehmigung eines Berichterstattergesprächs durch “Die Linke”, um erneut verfassungsrechtliche Fragen diskutieren zu können. Trotzdem rechnet das Bundesjustizministerium mit einer Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses noch in diesem Jahr.Die Umsetzung ermöglicht, dass Bußgeldbescheide aus anderen EU-Ländern in Deutschland ab einem Betrag von 70,- EUR vollstreckt werden können.

Trotzdem ist schon jetzt Vorsicht geboten: Bußgeldbescheide aus EU- Ländern, die nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes erlassen werden, können vollstreckt werden. Dies betrifft insbesondere Verstösse, die im Sommer 2010 begangen wurden.

Problematisch indes bleibt die Vollstreckung österreichischer Bußgeldbescheide. Sofern man eine Strafverfügung (= Österreichisches Pendant zum deutschen Bußgeldbescheid) wegen Nichtbenennung des Fahrers erhält, so ist aktuell eine Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich, weil sie gegen tragende verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, da niemand dazu verpflichtet ist, sich selbst oder Angehörige zu belasten.

Hintergrund:

Nach österreichischem Recht ist der Halter dazu verpflichtet, die sog. “Lenkerauskunft” zu erteilen. Ein Aussageverweigerungsrecht, wie es das deutsche Recht kennt, steht dem Fahrer hier nicht zu. Dies gilt auch bei ausländischen Fahrzeughaltern. Dennoch wird die Strafverfügung dem Fahrer in Deutschland zugestellt. Bezahlt er nicht, droht zwar  - aktuell – keine Vollstreckung in Deutschland. Solange allerdings die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann die Strafverfügung bei Wiedereinreise in Österreich jederzeit mit allen Konsequenzen vollstreckt werden.

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Johannes Ritter – Motorradfahrer, Blogger, LawBike.de Betreiber

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