Mögliche Folgen des Fahrens eines Motorrads ohne DB-Eater
Immer wieder stellt sich die Frage, welche rechtlichen Folgen das Motorradfahren ohne entsprechenden DB-Killer / DB-Eater im Endtopf nach sich zieht.
Ausgangslage:
Eines vorweg: die Beantwortung der Frage ist nicht unumstritten. Dies liegt darin, dass auf Grund der Änderung der StVZO § 18 StVZO mit Wirkung zum 01.03.2007 ersatzlos gestrichen wurde. Damit fehlt nunmehr die Rechtsgrundlage, um – wie nach alter Rechtslage – das Entfernen des DB-Eaters mit einem Bußgeld von 50,- EUR und 3 Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg zu sanktionieren. Die konkrete Ausgestaltung des Bußgeldes orientierte sich dabei an Ziffer 214.2 des Bußgeldkataloges (BKatV).
Dadurch, dass § 18 StVZO nunmehr gestrichen wurde, kann diese Vorschrift auch nicht mehr als “Brücke” in den Bußgeldkatalog verweisen. Die oben zitierte Sanktion kann demnach mangels Rechtsgrundlage an sich nicht mehr verhängt werden.
Fraglich ist aber, ob es nicht eine andere Brückenvorschrift gibt, die doch noch in den Bußgeldkatalog überleitet. Hier wird überwiegend § 24 StVG angeführt, der aber nur dann zur Anwendung kommt, wenn die konkrete Verordnung – hier: StVZO – auf § 24 StVG verweist. Eine solche Verweisung existiert allerdings nicht, vgl. § 69a StVZO. Darüber hinaus wird als Rechtsgrundlage für eine Sanktion § 30 StVZO angeführt. Voraussetzung an dieser Stelle ist u.a. die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Dies wird mitunter bei defekten Bremsen bejaht, aber meiner Meinung nach nicht beim Fahren des Motorrades ohne DB-Eater.
Mögliche Folgen des fahrlässigen (!) Motorradfahrens ohne DB-Eater:
- Anzeige + Bußgeld + Verwaltungsgebühr + Punkte
- Verwarnung
Da auf Grund der Streichung des § 18 StVZO und anderen rechtlichen Würdigungen die Rechtsgrundlage für eine bußgeldbewehrte Sanktion fehlt, kommt an sich lediglich eine Verwarnung bis zu 35,- EUR in Betracht.
Teilweise (Bayern, vor einiger Zeit Rheinland-Pfalz) wird dennoch eine Rechtsgrundlage in § 30 StVZO gesehen, was aber meiner Meinung nach abzulehnen ist (s.o).
Sollte Vorsatz bzgl. des Entfernens des DB-Eaters nachgewiesen werden, ist der Punktebereich aber dann doch eröffnet. Oben stehende Ausführungen gelten daher nur für das fahrlässige Fahren ohne DB-Eater.
Fazit:
Sollte man mit einem Bußgeld bestraft werden, sollte man nach Möglichkeit einen Anwalt beauftragen.
Abgesehen davon geht der Trend wieder dahin, auf das Entfernen des DB-Eaters zu verzichten.
| Artikel drucken | Dieser Beitrag wurde von JR am 22. Juni 2010 um 18:50 veröffentlicht und unter Motorradrecht abgelegt. Du kannst allen Antworten zu diesem Beitrag durch RSS 2.0 folgen. Du kannst eine Antwort schreiben oder einen Trackback von deiner eigenen Seite hinterlassen. |












vor 2 Monaten
Und was passiert bei veränderten dB-Eater?
Wenn also der Innendurchmesser des dB-Eaters durch Austausch mit einem anderen dB-Eater vergrößert wird?
vor 2 Monaten
Die Modifikation des DB-Eaters verursacht in aller Regel mehr Lärm. Dass abgesehen davon die Betriebserlaubnis gem. StVZO erlischt, ist selbstredend. Auch hier stellt sich die im Beitrag dargestellte Problematik.