Eine “Anhörung im Bußgeldverfahren” flattert ins Haus – Wie verhält man sich da am besten?

Eine “Anhörung im Bußgeldverfahren” flattert ins Haus – Wie verhält man sich da am besten?

Viele motorisierte Verkehrsteilnehmer haben es schon mal erlebt, einige weniger, einige öfters:

In der Post befindet sich eine sog. „Anhörung im Bußgeldverfahren“.

Dort wird ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt; z.B. der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines Rotlichtverstoßes, in den genannten Fällen meist mit  -mehr oder weniger erkennbarem- Fahrerlichtbild. Auf der Rückseite kann man dann z.B. ankreuzen, ob der Verstoß zugegeben wird.In einem Bußgeldverfahren einer Verkehrsordnungswidrigkeit (beginnt ab € 40,- Geldbuße) drohen auch 1-4 Punkte in Flensburg und evt. 1-3 Monate Fahrverbot; je nach Verstoß.

Was tun?

Ganz schlecht (z.B.):

  • mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde darüber telefonisch diskutieren
  • Ausreden formulieren: (Ich musste dringend zum Flughafen; es war doch noch gelb…“, etc.)
  • Rücksendung des Anhörungsbogens an die Bußgeldbehörde mit dem Text: „Bitte gebt mir keine Punkte“

Hier gilt der bekannte Grundsatz: “Reden ist Silber, Schweigen ist Gold”

Grundsätzlich hat jeder Betroffene in einem (Verkehrs-)ordnungswidrigkeitsverfahren oder auch Beschuldigte in einem (Verkehrs-)Strafverfahren das Recht, zu schweigen.

Solange man den Inhalt der Ermittlungsakte und somit die Ermittlungsergebnisse nicht kennt, sollte jedoch dem Schweigen dem Vorzug gegeben werden. Da aber nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht erhält, empfiehlt sich eine Einschaltung eines fachlich spezialisierten Rechtsanwalts, so dass dann, wenn denn eine Stellungnahme zu dem Tatvorwurf geboten ist, diese über den Rechtsanwalt erfolgen kann.

Viele Verkehrsteilnehmer haben eine Verkehrsrechtsschutzversicherung (Abschluss sehr empfehlenswert!), welche die Kosten für die Verteidigung  -mit Ausnahme einer evt. vereinbarten Selbstbeteiligung- bei einem fahrlässigen Verstoß übernehmen muss.

© LawBike.de

Kommentare und Trackbacks

  1. Gero sagt

    Die Möglichkeit zu erklären: “Ich räume den mir vorgeworfenen Verkehrsverstoß ein” halten Sie für so abwegig, dass man sie gar nicht erwähnen muss?

  2. RA RS sagt

    Nun, im Falle von Verkehrsverstößen, welche auf behördlichen Messungen beruhen, ist eine Überprüfung immer empfehlenswert, da nicht selten Fehlmessungen, Fehlbedienungen oder sonstige Fehler zu beklagen sind.
    Hier ist mal eine statistische Auswertung von Messvorgängen…:

    http://www.vutonline.de/downloads/doc_download/10-vut-newsletter-maerz-2009-statistische-auswertung-von-1810-vorgaengen-zu-verkehrsordnungswidrigkeiten

  3. Gero sagt

    Auch der VUT hat nur in etwa 5% der Fälle der Fälle falsche Ergebnisse belegen können.

  4. RA JM sagt

    Bei der Verkehrsrechtsschutzversicherung sollte man ergänzen, dass eine Selbstbeteiligung hier grundsätzlich nicht zu empfehlen ist.

  5. LexisNexis® Strafrecht Online Blog » Blog Archiv » Der Wochenspiegel für die 11. KW, oder: Wir schauen auch mal über den Tellerrand in andere Blogs

  6. chris sagt

    Warum ist eine Selbstbeteiligung nicht zu empfehlen? Wenn damit die Beiträge entsprechend niedrig sind und man die Versicherung nicht häufig in Anspruch nimmt ist eine Selbstbeteiligung sehr wohl zu empfehlen!

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