OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2010: Motorradunfall – Abzug beim Ersatz für die Schutzkleidung

Wir berichteten bereits über die “Abzugspraxis” beim Ersatz für die Schutzkleidung. Nun ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ergangen. Dieses hatte unter anderem auch über mögliche Abzüge betreffend der bei einem im Mai 2003 ereigneten Motorradunfall zu Schaden gekommenen Schutzkleidung zu entscheiden.

Der geschädigte Motorradfahrer gab folgende Anschaffungskosten für die Schutzkleidung an:

  • Schutzhelm Anschaffungsjahr 1998 700 €
  • Lederkombi Anschaffungsjahr 1998 1500 €
  • Motorradstiefel Anschaffung am 7. Mai 2003 287,95 €
  • Motorradhandschuhe Anschaffung am 7. Mai 2003 152,95 €

Der Motorradfahrer klagte insgesamt 1500 € Schadenersatz für die Schutzkleidung  ein.

Das erstinstanzliche Landgericht hat einen Betrag von 440,90 € für Stiefel und Handschuhe berücksichtigt und für die weitere Kleidung 250,- € zugesprochen.

Dem OLG Frankfurt erschien dies unangemessen, zumal der Neupreis für Helm und Lederkombi bei 2200 € lag und die Motorradkleidung zum Unfallzeitpunkt erst fünf Jahre alt war.

Das OLG schätzte den Zeitwert von Helm und Lederkombi auf 500,- €. Zusammen mit dem erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag in Höhe von 440,90 € (Stiefel und Handschuhe) bekam der geschädigte Motorradfahrer somit für die beschädigte Motorradkleidung insgesamt 940,90 € zugesprochen.

Fazit: ein Abzug neu für alt urteilte leider auch das OLG Frankfurt; allerdings nicht in der Höhe wie die erste Instanz. Es lohnt sich also, im Rahmen einer Unfallregulierung bei Motorradschutzkleidung im OLG-Bezirk Frankfurt nicht gleich jeden Abzug zu akzeptieren.

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Februar 2010, Aktenzeichen 16 U 146/08 (Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen)

Zum Urteil im Volltext auch hier.

Profilbild von RA Schlemm
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, im Anwaltshaus Bad Nauheim (Wetterau) in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und Baurecht tätig. RA Schlemm ist spezialisiert im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere für Geschwindigkeitsmessungen. Weitere Schwerpunkte sind Verkehrsstrafsachen und die Unfallregulierung. Kanzleiwebseite: http://www.ahbn.de

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1 Kommentar

  1. 26. Mrz. 10, 14:08   /  Antworten

    Vielen Dank für die vielen guten Infos!

    Habe mir erlaubt, Dich auf meine Seite zu verlinken.

    Gruß,
    Biki

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