Das Punktekonto in Flensburg – oft zu Unrecht unterschätzt…
Das „Punktekonto“ ist eine im deutschen Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführte Datei, in der seit dem 02.01.1958 alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis gespeichert werden.
Punkte werden oft unterschätzt
Auch wenn auf den ersten Blick ein Bußgeld in Höhe von beispielsweise 90,- EUR verschmerzbar erscheint; die damit einhergehenden Punkte im VZR werden oft – zu Unrecht - unterschätzt.
Mit Punkten bewertet werden Ordnungswidrigkeiten ab 40,- EUR (1 Punkt) bis hin zu Verkehrsstraftaten, wie zum Beispiel Trunkenheitsfahrt und Verkehrsunfallflucht (je 7 Punkte).
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden mit 1 – 4 Punkten; Straftaten mit 5 – 7 Punkten bewertet.
Haltbarkeit der Punkte
Oft ist auch die “Haltbarkeit” der Punkte unbekannt. Die Tilgungsfristen betragen:
2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als insgesamt fünf Jahre);
5 Jahre bei Straftaten, welche nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen;
10 Jahre bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
Die Tilgungsfrist beginnt
- bei strafgerichtlichen Urteilen und Entscheidungen mit dem Tag des ersten Urteils oder der Entscheidung;
- bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter und bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft.
Hintertürchen Überliegefrist
Der Gesetzgeber hat da aber noch ein „Hintertürchen“ eingebaut, nämlich die so genannte Überliegefrist. Diese dient dazu, dass Punkte auch nach Ablauf der Tilgungsfrist quasi noch ein weiteres Jahr “aufbewahrt” werden.
Diese Regelung über die Ablaufhemmung hat der Gesetzgeber am 01.02.2005 verschärft, und zwar von 3 auf 12 Monate. Diese Verschärfung erfolgte mit dem Hintergrund, dem Einlegen von Rechtsbehelfen – in taktischer Weise zur Verzögerung des Datums der Rechtskraft – entgegenzusteuern.
Die Überliegefrist soll nämlich verhindern, dass Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, welche aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen an das Verkehrszentralregister mitgeteilt wird.
Hier ist gerade während eines laufenden, “neuen” Verfahrens im Falle von Voreintragungen besondere Vorsicht und sorgfältige Kontrolle der Eintragungen im Verkehrszentralregister geboten.
Nach dem „Punkteaufbau“ – Man kann auch Punkte „abbauen“ – freiwillig – oder auch unfreiwillig:
4 – 8 Punkte
Bei einem Punktestand von 4 – 8 Punkten kann der betroffene Verkehrsteilnehmer freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen. Nach erfolgreicher Teilnahme können 4 Punkte abgebaut werden.
9 – 13 Punkte
Bei einem Punktestand von 9 – 13 Punkten können -ebenfalls nach freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar 2 Punkte abgebaut werden.
Bei einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrtbundesamt die für den betroffenen Verkehrsteilnehmer zuständige Fahrerlaubnisbehörde, welche dann entsprechende Maßnahmen ergreift:
Bei einem Punktestand von 8 – 13 Punkten erfolgt eine schriftliche Verwarnung mitsamt Hinweis, freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können.
14 – 17 Punkte
Bei einem Punktestand von 14 – 17 Punkten erfolgt dann die behördliche Anordnung, an einem Aufbauseminar innerhalb einer gesetzten Frist teilzunehmen. Hat der betroffene Verkehrsteilnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht, dann erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Nach Durchführung werden dann 2 Punkte abgebaut.
Wird die Anordnung ignoriert oder die zum Nachweis der Teilnahme an dem Aufbauseminar von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzte Frist überschritten, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
18 Punkte
Bei einem Punktestand von 18 Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; dann wird die Fahrerlaubnis entzogen – der Führerschein ist dann „Geschichte“.
Wird die Fahrerlaubnis nach diesem Punktestand entzogen, dann darf die neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit dieser Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt im übrigen mit der Ablieferung des Führerscheins.
Die Bestimmungen über das Punktesystem befinden sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG)
| Artikel drucken | Dieser Beitrag wurde von RA RS am 13. März 2010 um 10:38 veröffentlicht und unter Verkehrsrecht abgelegt. Du kannst allen Antworten zu diesem Beitrag durch RSS 2.0 folgen. Du kannst eine Antwort schreiben oder einen Trackback von deiner eigenen Seite hinterlassen. |










