Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches einen Bußgeldbescheid gekippt hatte, welchem eine Videoüberwachung von Autobahnverkehr zugrunde lag, ergingen verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen zugunsten betroffener Fahrer.
Nun ist auch eine Entscheidung des Amtsgericht Lübben (Urteil vom 1. Dezember 2009, Aktenzeichen 40 Owi 1611 Js 29636/08) ergangen.
Das Amtsgericht hatte sich mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu befassen. Der betroffene Fahrer hat sich nicht geständig eingelassen, so dass zu seiner Überführung eine Verwertung der Standfotos aus dem Tatvideo notwendig gewesen wäre, um mithilfe des ViDistA-Auswertungsverfahrens die tatsächliche Geschwindigkeit beziehungsweise den Abstand des betreffenden Fahrzeugs zu einem vorausfahrenden Fahrzeug zu ermitteln.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit der Verkehrsüberwachungsanlage (Videonachfahrsystem) ProVida 2000.
Das Amtsgericht hat das Beweismittel des aus dem Video gezogenen Fahrerfotos nicht zugelassen und ein Beweisverwertungsverbot angenommen, da die Videoaufzeichnung nach Auffassung des Gerichts ohne geeignete Rechtsgrundlage gefertigt wurde, so dass bereits ein Beweiserhebungsverbot bestand.
Das Amtsgericht sah in der Videoaufzeichnung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und sprach den betroffenen Fahrer frei.
Die zitierte Entscheidung betraf zwar einen Autofahrer, eine derartige Verkehrsüberwachungsmaßnahme ist aber auch bei Motorradfahrern möglich.
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