Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch bei Nässe zu glattem Straßenbelag

Der 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt führt im Leitsatz seiner Entscheidung vom 14.09.2009 (AZ 1 U 309/08) u.a. aus:

Unabhängig von der Existenz detaillierter technischer Regelwerke kann es eine Verletzung der Pflicht zur Straßenverkehrssicherung begründen, wenn eine mit Bitumenmaterial erstellte oder ausgebesserte Straße durch Verlust ihrer Splittanteile bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene ist und dieser Zustand längere Zeit andauert. In einem derartigen Fall reicht die Aufstellung von Warnschildern nicht aus.

Im konkreten Fall verunglückte ein Motorradfahrer tödlich, nachdem er auf einer außergewöhnlich glatten Fahrbahn stürzte.

Die Straße hätte entweder einen deutlich griffigeren Belag erhalten oder für Motorradfahrer gesperrt werden müssen, das Aufstellen verschiedener Warnschilder (…) habe nicht ausgereicht.

Im Übrigen tritt die Betriebsgefahr des vom Verunglückten gesteuerten Motorrades hinter dem erheblichen Verschulden der Bediensteten des Beklagten zurück (Mehr zur Betriebsgefahr in einem älteren Beitrag).

Im Ergebnis schuldet der Beklagte wegen der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht vollen Schadensersatz, § 823 BGB.

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Johannes Ritter – Motorradfahrer, Blogger, LawBike.de Betreiber

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